BAG: Tariflicher Lohnzuschlag - Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW - Personen- und Warenkontrolle
Das BAG hat mit Urteil vom 11.11.2015 – 10 AZR 469/14 – wie folgt entschieden:
1. Für den Anspruch auf einen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 ist ausreichend, aber auch erforderlich, dass der Mitarbeiter auf einem Arbeitsplatz eingesetzt wird, auf dem Personen- und Warenkontrolle im Tarifsinn stattfindet und ihm alle dort anfallenden Tätigkeiten im Wege des Direktionsrechts zugewiesen sind. Ob und ggf. in welchem Umfang solche Kontrollen tatsächlich stattfinden, ist für den Anspruch auf den Lohnzuschlag unerheblich.
2. Bei dem Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 handelt es sich um einen stundenbezogenen Zuschlag. Maßgeblich ist daher grundsätzlich das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen bezogen auf die jeweilige Arbeitsstunde. Erfolgt ein kürzerer Einsatz auf einem entsprechenden Arbeitsplatz oder werden Arbeitsstunden nur anteilig erbracht, besteht ein ratierlicher Anspruch.