BAG: Tariflicher Lohnzuschlag - Wach- und Sicherheitsgewerbe NRW - Personen- und Warenkontrolle
BAG, Urteil vom 17.6.2015 – 10 AZR 518/14
1. Bleiben nach der Auslegung einer Tarifnorm nach Wortlaut, Wortsinn und tariflichem Gesamtzusammenhang Zweifel an deren Inhalt und dem wirklichen Willen der Tarifvertragsparteien, kann auf die Entstehungsgeschichte des Tarifvertrags zurückgegriffen werden.
2. In der Personen- und Warenkontrolle iSv. Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 tätig sind solche Sicherheitsmitarbeiter an Verkehrsflughäfen, die im Rahmen der vom Arbeitgeber zugewiesenen Tätigkeit (auch) andere Personen als Fluggäste und die von diesen Personen mitgeführten Gegenstände kontrollieren. Die reine Fluggastkontrolle nach § 5 Abs. 1 LuftSiG begründet keinen Anspruch auf den tariflichen Lohnzuschlag.
3. Für den Anspruch auf den tariflichen Lohnzuschlag nach Ziff. 2.1 LTV NRW 2013 ist unerheblich, ob die Personen- und Warenkontrolle durch Luftsicherheitsassistenten (§ 5 LuftSiG) oder Luftsicherheitskontrollkräfte (§§ 8, 9 LuftSiG) durchgeführt wird. Anhaltspunkte dafür, dass der tarifliche Lohnzuschlag nur den geringer vergüteten Luftsicherheitskontrollkräften zustehen soll, ergeben sich aus dem LTV NRW 2013 nicht.
4. Anspruchsvoraussetzung für den Lohnzuschlag ist neben der Kontrolltätigkeit, dass der Sicherheitsmitarbeiter über eine der VO (EU) Nr. 185/2010 entsprechende Schulung verfügen muss. Darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass dieses weitere Tatbestandsmerkmal erfüllt ist, ist der Sicherheitsmitarbeiter, der einen solchen Lohnzuschlag begehrt.