BAG: Tariflicher Anspruch eines Leiharbeitnehmers gegen den Entleiher auf Abgabe eines Übernahmeangebots
Das BAG hat mit Urteil vom 22.10.2019 – 1 AZR 217/18 – wie folgt entschieden:
1. Der auf die Abgabe eines Angebots zum Abschluss eines Arbeitsvertrags gerichtete Klageantrag ist nur dann hinreichend bestimmt iSv. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO, wenn der Klageantrag ggf. in Verbindung mit der Klagebegründung die wesentlichen Vertragsbedingungen - Art der Tätigkeit, ihr zeitlicher Umfang, die Vergütung, den Vertragsbeginn und die Angabe, ob der Vertrag befristet oder unbefristet sein soll - festlegt (Rn. 14).
2. Nach § 4 Nr. 1 TV LeiZ hat der Entleiher dem Leiharbeitnehmer nach 24 Monaten Überlassung einen unbefristeten Arbeitsvertrag anzubieten, wenn keine freiwillige Betriebsvereinbarung iSv. § 3 TV LeiZ besteht. Soweit § 3 Nr. 3 Satz 1 TV LeiZ bereits bei Inkrafttreten des TV LeiZ bestehende „betriebliche Regelungen“ einer solchen Betriebsvereinbarung gleichstellt, erfordert dies nicht, dass im Betrieb schon eine - nach § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG normativ wirkende - Betriebsvereinbarung gilt. Eine betriebliche Regelung iSd. § 3 Nr. 3 TV LeiZ liegt vielmehr auch dann vor, wenn die (Gesamt-)Betriebsparteien eine Regelungsabsprache getroffen haben, die den Einsatz der Leiharbeitnehmer im Betrieb in irgendeiner Art und Weise reglementiert (Rn. 18 ff.).