BAG: Tariflicher Anspruch auf Funktionszulage - Tarifbegriff der Ausübung einer anderen Gesamttätigkeit
Die Ausübung einer anderen Gesamttätigkeit iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR setzt keine Änderung der Aufgabenträgernummer des Arbeitnehmers oder die Eingruppierung in eine andere Entgeltgruppe voraus.
Ändern sich die durch äußere Umstände begründeten Erschwernisse einer Tätigkeit, kann dies bewirken, dass der Arbeitnehmer eine andere Gesamttätigkeit iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1 TV SR ausübt.
BAG-Entscheidung vom 8.7.2009 - 10 AZR 523/08