BAG: Tarifliche Übertragung des Urlaubs auf das erste Quartal des Folgejahres ohne das Vorliegen besonderer Gründe
Das BAG hat mit Urteil vom 3.6.2014 - 9 AZR 944/12 - entschieden:
Nach § 9 Abs. 5 MTV geht der Urlaubsanspruch nicht am 31. Dezember des Urlaubsjahres unter, sondern kann bis zum 31. März des Folgejahres gewährt und genommen werden, ohne dass für die Inanspruchnahme des Urlaubs erst im Folgejahr besondere Gründen vorliegen müssen.