LAG Berlin: Tarifliche Urlaubsregelung im Baugewerbe
Das LAG entschied in seinem Urteil vom 16.6.2011 – 2 Sa 3/11 – wie folgt: Dem Gerichtshof der Europäischen Union wurden gemäß Art. 267 AEUV folgende Fragen vorgelegt: Stehen Art. 31 Grundrechtecharta und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einer nationalen Regelung wie in § 13 Abs. 2 BUrlG entgegen, nach der in bestimmten Branchen die Dauer des jährlichen Mindesturlaubs von vier Wochen durch Tarifvertrag verringert werden kann? Stehen Art. 31 Grundrechtecharta und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2003/88/EG vom 4.11.2003 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung einer nationalen tariflichen Regelung wie derjenigen im Bundesrahmentarifvertrag Bau entgegen, nach der ein Urlaubsanspruch in solchen Jahren nicht entsteht, in denen wegen Krankheit eine bestimmte Bruttolohnsumme nicht erzielt wird? Falls die Fragen zu 1. und 2. bejaht werden: Ist eine Regelung wie in § 13 Abs. 2 BUrlG dann unanwendbar? Falls die Fragen zu 1. bis 3. bejaht werden: Besteht im Hinblick auf die Wirksamkeit der Regelung des § 13 Abs. 2 BUrlG und den Regelungen des Bundesrahmentarifvertrages Bau ein Vertrauensschutz, wenn Zeiträume vor dem 1.12.2009, dem Inkrafttreten des Lissabon-Vertrages und der Grundrechtecharta betroffen sind? Ist den Tarifvertragsparteien des Bundesrahmentarifvertrages Bau eine Frist einzuräumen, innerhalb derer sie selbst eine andere Regelung vereinbaren können?