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Arbeitsrecht
01.02.2013
Arbeitsrecht
BAG: Tarifliche Sonderzahlung - Altersteilzeit ab dem 1. Dezember - rückwirkende Vertragsänderung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.11.2012 - 10 AZR 903/11 - wie folgt: Maßgeblich für die Höhe der Sonderzahlung bei nicht vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern ist nach § 7 Abs. 3 iVm. § 16 Abs. 1 Satz 2 TV-N Bayern der Umfang der am 1. Dezember des Jahres vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit. Bei einer Teilzeitbeschäftigung an diesem Stichtag ist die Sonderzahlung entsprechend dem Verhältnis der vereinbarten durchschnittlichen regelmäßigen Arbeitszeit zur regelmäßigen Arbeitszeit eines entsprechenden vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers zu kürzen. Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien rückwirkend zum 1. Dezember die Umwandlung des Vollzeitarbeitsverhältnisses in ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis im Blockmodell, so besteht für dieses Jahr lediglich ein Anspruch auf die hälftige Sonderzahlung, auch wenn der Beschäftigte seine Arbeitsleistung ganzjährig in vollem Umfang erbracht hat. Ein Verzicht auf tarifliche Rechte iSv. § 4 Abs. 4 Satz 1 TVG liegt darin nicht.

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