BAG: Tarifliche Sondervergütung im Maler- und Lackiererhandwerk - Mindesturlaub
Das BAG hat mit Urteil vom 30.1.2019 – 10 AZR 596/17 – wie folgt entschieden:
Ein gewerblicher Arbeitnehmer hat „sechs Monate tatsächlich gearbeitet“ iSv. § 3 Nr. 1 letzter Halbs. TV-Weihnachtszuwendung, wenn er im Zeitraum vom 1. Januar bis zum 31. Dezember an mindestens der Hälfte der auf das Kalenderjahr entfallenden Arbeitstage seine Arbeitsleistung erbracht hat. Dabei sind die Tage mitzuzählen, an denen gesetzlicher Mindesturlaub in Anspruch genommen wurde (Rn. 18 ff., 27 ff., 31 ff.).