BAG: Tarifliche Schichtzulage
Die Regelung in § 7 Abs. 2 TVöD-AT, wonach Schichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan ist, der einen regelmäßigen Wechsel des Beginns der täglichen Arbeitszeit um mindestens zwei Stunden in Zeitabschnitten von längstens einem Monat vorsieht, und die innerhalb einer Zeitspanne von mindestens 13 Stunden geleistet wird, stellt für die Ermittlung der geforderten Zeitspanne von mindestens 13 Stunden nicht auf eine Durchschnittsberechnung ab.
BAG-Entscheidung vom 21.10.2009 - 10 AZR 807/08