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Arbeitsrecht
29.04.2008
Arbeitsrecht
BAG: Tarifliche Kündigungsfrist für Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit

Der zweite Senat entschied in seinem Urteil vom 23.4 2008 - 2 AZR 21/07 - wie folgt: Nach § 622 Abs. 4 BGB kann durch Tarifvertrag von den gesetzlichen Regelungen der Kündigungsfristen in § 622 Abs. 2 BGB abgewichen werden. Die Tarifvertragsparteien sind nicht verpflichtet, für Arbeitnehmer mit längerer Beschäftigungsdauer verlängerte Kündigungsfristen vorzusehen. Es besteht kein Differenzierungsgebot zugunsten älterer Arbeitnehmer.

(Quelle: PM des BAG vom 23.4.2008)

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