BAG: Tarifliche Kompensationszahlung für nicht ausgezahlte tarifliche Zuwendung - positives Betriebsergebnis - Ausschlussfrist
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 14.3.2012 - 10 AZR 172/11 - wie folgt: Voraussetzung für den Anspruch auf eine Kompensationszahlung nach § 2 des 3. ÄndErg-TV ist das Vorliegen eines positiven Betriebsergebnisses im betriebswirtschaftlichen Sinn im Geschäftsjahr. Dabei ist auf die Arbeitgeberin als Ganzes, nicht auf einzelne Einrichtungen oder Buchungskreise abzustellen. Der Anspruch auf eine solche Kompensationszahlung wird erst dann im Sinne einer tariflichen Ausschlussfrist fällig, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmern das Betriebsergebnis mitteilt und bekannt macht, inwieweit dieses für den Ausgleich noch ausstehender Kompensationsansprüche ausreicht.