BAG: Tarifliche Jahressonderzahlung
Wird im Nachwirkungszeitraum eines abgelaufenen Tarifvertrags ein befristetes Arbeitsverhältnis nicht verlängert, sondern ändern die Arbeitsvertragsparteien außer der Vertragslaufzeit auch die Arbeitsbedingungen und begründen sie damit ein neues Arbeitsverhältnis, gelten die Rechtsnormen des abgelaufenen Tarifvertrags nicht normativ weiter. Mit der Regelung in § 21 Abs. 2 Buchst. a TVÜ-L, wonach sich im Jahr 2006 der Anspruch der Beschäftigten auf Zuwendung und Urlaubsgeld nach den am 19. Mai 2006 geltenden Landesregelungen richtete, haben die Tarifvertragsparteien nicht bestimmt, dass die für die Beamten des Arbeitgebers geltenden Vorschriften sinngemäß oder entsprechend Anwendung finden. Mit dem Begriff „Landesregelungen“ haben die Tarifvertragsparteien auf die in den einzelnen Bundesländern für die Beschäftigten getroffenen landesspezifischen Regelungen abgestellt, die vom Wegfall der Zuwendung bis zur Übernahme der für die Beamten geltenden landesbesoldungsrechtlichen Regelungen reichten.
BAG-Entscheidung vom 5.8.2009 - 10 AZR 1006/08