BAG: Tarifliche Jahressonderzahlung - Einbeziehung einer Besitzstandszulage
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 12.12.2012 - 10 AZR 504/11 - wie folgt: Eine an den Beschäftigten gezahlte Besitzstandszulage nach § 11 TV-Ü AWO BW ist nicht Teil des Tabellenentgelts iSv. § 22 Abs. 2 Satz 1, § 19 Abs. 1 TV AWO BW. Auch handelt es sich bei § 11 TV-Ü AWO BW nicht um eine Sonderregelung iSd. § 19 Abs. 2 TV AWO BW. Für kinderbezogene Entgeltbestandteile gezahlte Besitzstandszulagen sind daher nicht in die Berechnung der Höhe der Jahressonderzahlung einzubeziehen.