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Arbeitsrecht
03.03.2009
Arbeitsrecht
BAG: Tarifliche Gruppenbildung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.12.2008 – 6 AZR 287/07 – wie folgt: Tarifliche Normen sind unwirksam, wenn sie zu einer Gruppenbildung führen, die die durch Art. 6 GG geschützten Belange von Ehe und Familie gleichheits- oder sachwidrig außer Betracht lässt. Tarifvertragsparteien dürfen bei der Gruppenbildung generalisieren und typisieren. Sie dürfen sich dabei grundsätzlich am Regelfall orientieren und sind nicht gehalten, allen Besonderheiten jeweils durch Sonderregelungen Rechnung zu tragen. Die von ihnen gewählten Differenzierungsmerkmale müssen jedoch im Normzweck angelegt sein und dürfen ihm nicht widersprechen. Die bei einer solchen Typisierung entstehenden, unvermeidlichen Ungerechtigkeiten und Härten in einzelnen, besonders gelagerten Fällen, in denen die Interessenlage von der von den Tarifvertragsparteien als typisch angenommen abweicht, sind hinzunehmen, wenn sie nicht besonders schwer wiegen und nur unter Schwierigkeitenvermeidbar wären.
Volltext des Urteils: // BB-ONLINE BBL2009-549-1
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