BAG: Tarifliche Funktionszulage für Kassierer/innen des Lebensmitteleinzelhandels in Baden-Württemberg
Das BAG hat mit Urteil vom 15.8.2018 – 10 AZR 211/17 – wie folgt entschieden:
1. Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV ist nur die Ausübung einer Tätigkeit als Kassierer/in in einem Schnell- und Selbstbedienungsladen des Lebensmitteleinzelhandels. Auf die tarifliche Eingruppierung kommt es nicht an (Rn. 14).
2. Auch Kassierer/innen an Verbrauchermarktkassen, die aufgrund dieser Tätigkeit in die Beschäftigungsgruppe III eingruppiert sind, haben Anspruch auf die Funktionszulage nach I 2 a GTV, wenn der Verbrauchermarkt dem Lebensmitteleinzelhandel zuzuordnen ist (Rn. 16 ff.).