BAG: Tarifliche Funktionszulage bei Teilzeitarbeit
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.3.2009 – 10 AZR 338/08 – wie folgt: Nach § 4 Abs. 1 S. 2 des TzBfG ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Auch die Tarifvertragsparteien müssen bei der Regelung der Vergütung dieses gesetzliche Verbot der Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer beachten. (PM BAG vom 18.3.2009)