BAG: Tarifliche Entfernungsentschädigung für Arbeitnehmer in der Forstverwaltung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.3.2012 – 9 AZR 518/10 – wie folgt: Der Arbeitnehmer hat die Kosten für die Fahrt von seiner Wohnung zur Arbeitsstätte und zurück zur Wohnung grundsätzlich selbst zu tragen. Von diesem Grundsatz sind die Tarifvertragsparteien in § 23 Abs. 7 TV-Forst, wonach der Beschäftigte ab dem 31. Kilometer eine Entfernungsentschädigung erhält, wenn er sein Kraftfahrzeug für die Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung benutzt, für den Fall nicht abgewichen, dass der Arbeitnehmer seinen Dienst jeden Tag an ein und derselben Arbeitsstelle antritt und ihn dort auch beendet. Das Tarifmerkmal „Fahrtstrecke von seiner Wohnung zur ersten Arbeitsstelle und von der letzten Arbeitsstelle zurück zur Wohnung“ ist nur erfüllt, wenn der Beschäftigte an verschiedenen Arbeitsstellen eingesetzt wird.