BAG: Tarifliche Ausschlussfrist - Wahrung durch Einreichung einer Klage
Das BAG hat mit Urteil vom 16.3.2016 – 4 AZR 421/15 – wie folgt entschieden:
1. Für die Rechtswirkung der schriftlichen Geltendmachung eines Anspruchs kommt es im Hinblick auf die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist auf den Zugang einer solchen rechtsgeschäftsähnlichen Erklärung beim Empfänger an.
2. Der Senat hält § 167 ZPO bei der Wahrung einer Frist, die auch durch eine außergerichtliche Geltendmachung eingehalten werden kann, bereits aus grundsätzlichen Erwägungen für nicht anwendbar. Einer abschließenden Entscheidung hierzu bedurfte es jedoch nicht.
3. Für die Wahrung einer tariflichen Ausschlussfrist, die vom Gläubiger eines Anspruchs eine schriftliche Geltendmachung verlangt, reicht es nicht aus, wenn eine Klage, in der der Anspruch gerichtlich geltend gemacht wird, zwar vor dem Fristablauf beim Arbeitsgericht eingeht, dem Schuldner jedoch erst nach dem Fristablauf zugestellt wird. § 167 ZPO findet jedenfalls auf die Wahrung einer in einem Tarifvertrag geregelten und durch ein einfaches Schreiben einzuhaltenden Ausschlussfrist keine Anwendung.