BAG: Tarifliche Altersgrenze nach Vollendung des 60. Lebensjahres - Flugzeugführer
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.1.2012 - 7 AZR 112/08 - wie folgt: Die tarifliche Altersgrenze für Flugzeugführer in § 19 Abs. 1 Satz 1 des Manteltarifvertrags Nr. 5a für das Cockpitpersonal bei Lufthansa idF vom 14. Januar 2005 (MTV Nr. 5a), die mit dem Ende des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres eintritt, bevor das gesetzliche Rentenalter erreicht ist, verletzt das Benachteiligungsverbot wegen des Alters in § 7 Abs. 1 iVm. § 1 AGG. Sie ist nach § 7 Abs. 2 AGG unwirksam. Eine nationale Regelung kann es aus einem sachlichen Grund zulassen, dass ein Tarifvertrag Arbeitsverträge automatisch enden lässt, wenn ein bestimmtes Alter erreicht wird. Das ändert nichts daran, dass dieser Tarifvertrag dem Unionsrecht und insbesondere der Richtlinie 2000/78/EG (Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie) zu entsprechen hat. Eine tarifliche Altersgrenze führt unmittelbar zu einer auf dem Alter beruhenden Ungleichbehandlung bei den Entlassungsbedingungen gegenüber vergleichbaren jüngeren Arbeitnehmern iSv. § 3 Abs. 1 Satz 1 AGG. Das in einer tariflichen Altersgrenze enthaltene Verbot, mit dem Ende des Monats, in dem das 60. Lebensjahr vollendet wird, ein Flugzeug zu führen, ist nicht notwendig iSv. Art. 2 Abs. 5 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie, um das verfolgte Ziel zu erreichen. Die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters durch die Altersgrenze in § 19 Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 5a ist nicht nach § 8 Abs. 1 AGG oder § 10 Satz 1 und Satz 2 AGG gerechtfertigt. Diese Bestimmungen sind unionsrechtskonform nach Art. 4 Abs. 1 und Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Gleichbehandlungsrahmenrichtlinie auszulegen. Die tarifliche Altersgrenze in § 19 Abs. 1 Satz 1 MTV Nr. 5a begründet eine unangemessene Anforderung iSv. § 8 Abs. 1 AGG. Die Flugsicherheit ist kein legitimes Ziel iSv. § 10 Satz 1 AGG.