BAG: Tarifliche Leistungszulage - Unterbliebene Leistungsbeurteilung - Anwendbarkeit des § 315 BGB - Klage auf Feststellung zur Insolvenztabelle - Feststellungsinteresse
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 22.2.2012 - 5 AZR 229/11 (F) - wie folgt: Eine tarifliche Leistungszulage, deren Höhe sich nach der Beurteilung der Leistung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber richten soll, setzt voraus, dass eine Leistungsbeurteilung tatsächlich erfolgt ist. Ansonsten ist die Höhe der Leistungszulage nicht bestimmbar. Gibt der Tarifvertrag dem Arbeitgeber für eine Leistungsbeurteilung detaillierte Vorgaben, ist die Höhe der tariflichen Leistungszulage nicht in das Ermessen des Arbeitgebers gestellt. § 315 BGB findet in einem solchen Falle keine Anwendung. Einer Klage, mit der die Feststellung einer Forderung zur Insolvenztabelle mit einem anderen Grund als dem angemeldeten begehrt wird, fehlt das Feststellungsinteresse. Grund der Forderung in § 181 InsO meint den Klagegrund und damit den (Lebens-)Sachverhalt, aus dem die Forderung entspringt. Dieser umfasst nicht einen anderen Streitgegenstand.