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Arbeitsrecht
04.07.2019
Arbeitsrecht
BAG: Tarifliche Ausschlussfrist – Anforderung an die Geltendmachung – Verstoß von § 21 Abs. 4 BbgAZVPFJ in der bis zum 31. Juli 2014 geltenden Fassung gegen Art. 22 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/88/EG

Das BAG hat mit Urteil vom 11.4.2019 – 6 AZR 104/18 – wie folgt entschieden:

1. Ansprüche „aus dem Arbeitsverhältnis“ iSd. Ausschlussfrist des § 37 TVöD-V sind solche, die die Arbeitsvertragsparteien aufgrund der durch den Arbeitsvertrag begründeten Rechtsbeziehung gegeneinander haben. Dabei kommt es auf den Entstehungsbereich des Anspruchs, nicht die materiell-rechtliche Anspruchsgrundlage an. Darum unterfällt der unionsrechtliche Staatshaftungsanspruch § 37 TVöD-V (Rn. 16).

2. Dem steht Unionsrecht nicht entgegen. Die Anwendung des § 37 TVöD-V auf den unionsrechtlichen Staatshaftungsanspruch im Falle unionsrechtswidriger Zuvielarbeit genügt den Anforderungen des Äquivalenz- und des Effektivitätsgrundsatzes (Rn. 17 ff.).

3. Eine Geltendmachung iSd. § 37 TVöD-V setzt nach dem Sinn und Zweck tariflicher Ausschlussfristen ein eindeutiges Erfüllungsverlangen voraus. Ein solches liegt nur vor, wenn der Anspruchsteller unmissverständlich zum Ausdruck bringt, er sei Inhaber einer nach Grund und Höhe spezifizierten Forderung, auf deren Erfüllung er bestehe. Die Spezifizierung muss der Gegenseite eine Prüfung der gegen sie erhobenen Forderung erlauben. Ist das der Fall, ist eine Bezifferung nicht zwingend erforderlich (Rn. 32 f.).

4. Bittet der Arbeitnehmer um bloße Prüfung der Rechtslage, ohne deutlich zu machen, dass er den Arbeitgeber auch dann in Anspruch nehmen will, wenn dieser den Anspruch ablehnt, liegt noch keine vorsorgliche Geltendmachung vor, die die tarifliche Ausschlussfrist wahren würde (Rn. 36).

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