ArbG Berlin: Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB keine Vereinigung
Das ArbG Berlin hat mit Beschluss vom 29.5.2013 – 21 BV 4390/13 - entschieden: 1. Die Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB ist keine Vereinigung i. S. v. § 97 ArbGG. 2. Die anderweitige Rechtshängigkeit steht einer Entscheidung über die Tarifzuständigkeit der Gewerkschaften der Tarifgemeinschaft Zeitarbeit des DGB einzeln oder gemeinsam für den Anwendungsbereich der Tarifverträge Zeitarbeit zu einem bestimmten Zeitpunkt entgegen, wenn diese Frage bereits Gegenstand eines vorher rechtshängig gewordenen Beschlussverfahrens ist.