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Arbeitsrecht
09.10.2012
Arbeitsrecht
BAG: Tarifgebundenheit – Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 16.5.2012 – 4 AZR 366/10 – wie folgt: Bei Wegfall der nach § 3 Abs. 1, § 4 Abs. 1 TVG aus der Mitgliedschaft in einer tarifschließenden Koalition folgenden unmittelbaren und zwingenden Rechtswirkung eines Tarifvertrages bleibt gemäß § 3 Abs. 3 TVG die Tarifgebundenheit bestehen, bis der Tarifvertrag endet. An das Ende der Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 3 TVG schließt sich die Nachwirkung nach § 4 Abs. 5 TVG an. In welchem Umfang eine „andere Abmachung“ einen nach § 4 Abs. 5 TVG nachwirkenden Tarifvertrag in zeitlicher und inhaltlicher Hinsicht ersetzen soll, bestimmt sich nach dem in ihr zum Ausdruck kommenden Regelungswillen, der durch Auslegung zu ermitteln ist. Nicht jede dem Schriftformerfordernis des § 126 BGB und damit des § 1 Abs. 2 TVG entsprechende schriftliche Vereinbarung zwischen nach § 2 Abs. 1 TVG tariffähigen Parteien ist ein Tarifvertrag im Sinne des TVG. Auf eine Benennung als Tarifvertrag kommt es nicht an. Tarifverträge wirken kraft Gesetzes (§ 4 Abs. 5 TVG) grundsätzlich nach. Die Tarifvertragsparteien können die Nachwirkung jedoch ausdrücklich oder konkludent ausschließen.

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