BAG: Tarifanwendung und Gleichbehandlungsgrundsatz
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 6.7.2011 – 4 AZR 596/09 – wie folgt: Bei der Auslegung von Gesetzen sind neben dem zunächst maßgebendenWortlaut auch der wirkliche Wille und der beabsichtigte Zweck der Regelung zu berücksichtigen. Dies ist allerdings nur möglich, wenn diese im Gesetz ihren erkennbaren Ausdruck gefunden haben. Eine Gesetzesbegründung, die einen anderen Regelungszweck verfolgt, hat dann unbeachtet zu bleiben, wenn es für deren Regelungsziel an jeglichen Anhaltspunkten in einem anderslautenden Gesetzeswortlaut fehlt. Eine gesetzliche Regelung, die die Arbeitsverhältnisse einer Arbeitnehmergruppe auf einen Arbeitgeber kraft Gesetzes überleitet und anderen Arbeitnehmern ein gesetzliches Recht einräumt, eine Weiterbeschäftigung beimselben Arbeitgeber zu fordern, ist allein grundsätzlich nicht geeignet, eine Gruppenbildung nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz zu rechtfertigen. Dies gilt auch dann, wenn gesetzgebende Körperschaft und Arbeitgeber identisch sind.