BAG: Tätigkeitsaufstieg und Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2011 – 4 AZR 214/09 – wie folgt: Wenn das tarifliche Tätigkeitsmerkmal einer höheren Entgeltgruppe eine Tätigkeit in einer niedrigeren Entgeltgruppe desselben Tarifvertrages vorsieht, können auf eine tariflich vorgeschriebene Tätigkeitszeit nur solche Zeiten angerechnet werden, in denen der Arbeitnehmer tatsächlich in der niedrigeren Entgeltgruppe eingruppiert war. Dies setzt die Geltung des fraglichen Tarifvertrages voraus. Der Tätigkeitsaufstieg wissenschaftlicher oder akademischer Mitarbeiter in der Entgeltgruppe Ä2 des § 12 TV-Ärzte/KAH erfolgt „nach zehnjähriger Tätigkeit in Ä1“. Das setzt die Geltung der betreffenden Entgeltordnung und damit die des TVÄrzte/KAH voraus. Eine Berücksichtigung von Beschäftigungszeiten vor dessen Inkrafttreten haben die Tarifvertragsparteien nach dem eindeutigen Wortlaut nur für die Entgeltstufen vorgesehen, nicht aber für die Bestimmung der Entgeltgruppen. Eine unbewusste Tariflücke darf durch die Gerichte nur geschlossen werden, wenn sich aus dem Tarifvertrag selbst hinreichende Anhaltspunkte dafür ergeben, welche Regelung die Tarifvertragsparteien getroffen hätten, wenn sie die Lücke bemerkt hätten.