BAG: TVöD – Urlaubsentgelt bei Arbeitszeitänderung
Das BAG entschied in seinem Urteil vom 23.2.2010 – 9 AZR 52/09 – wie folgt: Referenzzeitraum für die Berechnung der nicht in Monatsbeträgen festgelegten Entgeltbestandteile (unstete Entgeltbestandteile) bei der Urlaubsvergütung sind gemäß § 21 S. 2 TVöD die letzten drei vollen Kalendermonate vor Urlaubsbeginn.