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Arbeitsrecht
12.04.2011
Arbeitsrecht
BAG: TVöD – Begriff der Beschäftigungszeit

Das BAG entschied in seinem Beschluss vom 27.1.2011 – 6 AZR 590/09 – wie folgt: Der Begriff „Beschäftigungszeit“ kann vom Wortsinn her als im Arbeitsverhältnis zurückgelegte Zeit, aber auch als Zeit verstanden werden, während der eine bestimmte Tätigkeit ausgeübt worden ist. Eine allgemeingültige, einheitliche Definition der Beschäftigungszeit für alle Tarifverträge des öffentlichen Dienstes fehlt. Die Definition in § 34 Abs. 3 S. 1 TVöD, wonach Beschäftigungszeit die bei demselben Arbeitgeber zurückgelegte Zeit ist, legt nur fest, welche Zeit für die in § 34 Abs. 1 TVöD geregelten Kündigungsfristen maßgebend ist. Wollen Tarifvertragsparteien auf die Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD abstellen, bringen sie die Bezugnahme auf diese Vorschrift regelmäßig durch einen entsprechenden Klammerzusatz oder die Formulierung „Beschäftigungszeit i. S. d. § 34 Abs. 3 TVöD“ zum Ausdruck. Machen sie von dieser Regelungstechnik beim Wort „Beschäftigungszeit“ keinen Gebrauch, kann dies für die Eigenständigkeit des Begriffs „Beschäftigungszeit“ sprechen.

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