BAG: TV SozSich - Überbrückungsbeihilfe - Berechnung bei vorübergehender Übertragung höherwertiger Tätigkeit - Verzicht auf die Berechnung nach dem vertraglich vereinbarten TV SozSich - Transparenzkontrolle
Das BAG hat mit Urteil vom 15.12.2016 – 6 AZR 478/15 – wie folgt entschieden:
1. Die nach § 4 TV SozSich zu zahlende Überbrückungsbeihilfe ist eine soziale Sonderleistung, mit der Arbeitnehmer noch über das Ende des Arbeitsverhältnisses hinaus Unterstützungsleistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts erhalten.
2. Diese soziale Sonderleistung wirkt zukunftsbezogen, berechnet sich aufgrund der tariflichen Regelung in § 4 Ziff. 3 TV SozSich jedoch nach der dem Arbeitnehmer für den letzten vollen Monat des Arbeitsverhältnisses zustehenden tariflichen Grundvergütung und damit vergangenheitsbezogen.
3. Auch bei Arbeitnehmern, denen im Zeitpunkt ihrer Entlassung vorübergehend eine höherwertige Tätigkeit übertragen worden war und die deshalb gemäß § 53 Ziff. 1 Buchst. a TV AL II nF befristet höhergruppiert waren, ist die letzte tarifliche Grundvergütung und damit das vorübergehend gezahlte höhere Entgelt für die Berechnung der Überbrückungsbeihilfe maßgeblich. Das ergibt sich zwingend aus dem gemäß § 1 Unterabs. 2 TV SozSich statischen Verweis in § 4 Ziff. 3 TV SozSich auf § 16 Ziff. 1 Buchst. a (7) TV AL II aF.
4. Verzichtet ein vorübergehend höhergruppierter, nicht tarifgebundener Arbeitnehmer in einer vom Arbeitgeber vorformulierten Erklärung auf eine Berechnung der Überbrückungsbeihilfe nach den Vorgaben des TV SozSich und wirkt sich dies zu seinen Lasten aus, ist dem Gebot der Abschlusstransparenz als Teilausprägung des Transparenzgebots nur dann genügt, wenn die Erklärung erkennen lässt, dass die vom Arbeitgeber vorzunehmende Berechnung von den tariflichen Vorgaben abweicht. Anderenfalls kann der Arbeitnehmer die Vor- und Nachteile der gestellten Abrede nicht sachgerecht beurteilen.