BAG: Stundenweise Rufbereitschaft
Das BAG entschied in seinem Urteil vom5.2.2009 – 6 AZR 114/08 – wie folgt: § 8 Abs. 3 TVöD bestimmt, dass im Fall einer stundenweisen Rufbereitschaft ein Entgelt je Stunde der Rufbereitschaft von12,5%destariflichenStundenentgeltsgezahlt wird. Ordnet der Arbeitgeber an einem Kalendertag oder binnen 24 Stunden an zwei aufeinanderfolgenden Kalendertagen zwei oder mehr jeweils weniger als zwölf Stunden umfassende Rufbereitschaften an, so liegen im tariflichen Sinnemehrere Rufbereitschaften vor. (PM BAG vom 5.2.2009)