BAG: Stundenabzug im Arbeitszeitkonto nach § 5 Abs. 8 TV Azk
Das BAG hat mit Urteil vom 31.7.2014 - 6 AZR 759/12 - entschieden:
Nach § 4 TV Pilotkonditionen betrug die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit für die von der Beschäftigungsgesellschaft „Vivento" in den Betrieb „Deutsche Telekom Direktvertrieb und Beratung" (DTDB) gewechselten Arbeitnehmer abweichend von § 11 Abs. 1 Satz 1 MTV 38 Stunden. § 4 TV Pilotkonditionen installierte damit ein eigenständiges Arbeitszeitregime. Dies stellte keine Herausnahme iSd. § 11 Abs. 2 MTV aus der zur Beschäftigungssicherung auf 34 Stunden pro Woche verkürzten Arbeitszeit dar. Folglich mussten die von § 4 TV Pilotkonditionen erfassten Arbeitnehmer keine Herausbuchung von Zeiten aus dem Arbeitszeitkonto nach § 5 Abs. 8 TV Azk hinnehmen. Eine dennoch erfolgte Herausbuchung begründete nach § 611 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf (Wieder-)Gutschrift der gestrichenen Stunden. Dieser Anspruch unterfällt der Ausschlussfristenregelung des § 31 MTV. Er war unabhängig von dem Ausgleichszeitraum des § 6 Abs. 1 TV Azk sofort nach der Herausbuchung fällig, wenn diese für den Arbeitnehmer feststellbar war.