BAG: Stufenzuordnung nach Herabgruppierung bei individueller Endstufe im Bereich des TV-L
Das BAG hat mit Urteil vom 3.7.2014 - 6 AZR 753/12 - entschieden:
Bei Anwendbarkeit des § 2 Nr. 3 des Änderungstarifvertrags Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 erfordert die Herabgruppierung einer stellvertretenden Schulleiterin wegen gesunkener Schülerzahlen eine Änderungsvereinbarung oder eine sozial gerechtfertigte Änderungskündigung. In der dauerhaften Übertragung einer solchen Stelle liegt zugleich die Begründung eines arbeitsvertraglichen Anspruchs auf die entsprechende Vergütung. Dies entspricht der Gleichstellung mit den beamteten Lehrkräften. Nach § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L ist die oder der Beschäftigte auch im Fall der Herabgruppierung aus einer individuellen Endstufe höchstens der Endstufe der niedrigeren Entgeltgruppe zuzuordnen. Sollten die Tarifvertragsparteien bewusst keine Regelung zur Abmilderung des Verlustes einer individuellen Endstufe getroffen haben, würde dies nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Auch unionsrechtliche Vorgaben wären beachtet. Die individuelle Endstufe ist ein Element der Besitzstandswahrung des Überleitungsrechts mit Übergangscharakter. Sollte § 17 Abs. 4 Satz 4 TV-L hingegen bezüglich der Berücksichtigung einer individuellen Endstufe eine unbewusste Regelungslücke enthalten, könnte diese nicht durch die analoge Anwendung des § 6 Abs. 2 Satz 3 TVÜ-Länder, welcher Herabgruppierungen vor dem 1. November 2008 erfasst, geschlossen werden. Eine tarifliche Regelung wäre wegen mehrerer Möglichkeiten der Lückenschließung den Tarifvertragsparteien vorbehalten.