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Arbeitsrecht
15.01.2019
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung im TVöD-B unter Berücksichtigung früherer befristeter Arbeitsverhältnisse

Das BAG hat mit Urteil vom 6.9.2018 – 6 AZR 836/16 – wie folgt entschieden:

1. Bei der Wiederbegründung eines Arbeitsverhältnisses nach einer rechtlichen Unterbrechung handelt es sich um eine Einstellung iSd. § 16 Abs. 2 TVöD-B. Hierunter fallen sowohl Neu- als auch Wiedereinstellungen (Rn. 14).

2. § 16 Abs. 2 Satz 2 TVöD-B ist wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG insoweit teilnichtig, als er die Anerkennung einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber auf ein bzw. drei Jahre limitiert und dadurch befristet Beschäftigte ungerechtfertigt benachteiligt (Rn. 16 ff.).

3. Im Falle einer sog. horizontalen Wiedereinstellung sind im Geltungsbereich des TVöD-B Zeiten einschlägiger Berufserfahrung aus vorherigen befristeten Arbeitsverhältnissen mit demselben Arbeitgeber jedenfalls dann uneingeschränkt unter Heranziehung der Stufenlaufzeitregelung des § 16 Abs. 3 TVöD-B zu berücksichtigen, wenn zwischen den Arbeitsverhältnissen keine längere als eine sechsmonatige rechtliche Unterbrechung liegt (Rn. 22 ff.).

4. Eine im Rahmen der so vorzunehmenden Stufenzuordnung bei einer Wiedereinstellung verbleibende „angebrochene“ Stufenlaufzeit verfällt nicht, sondern ist bei dem weiteren Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-B zu berücksichtigen (Rn. 30).

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