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Arbeitsrecht
26.02.2019
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung gemäß TV-L nach Höhergruppierung bei unveränderter Tätigkeit

Das BAG hat mit Urteil vom 18.10.2018 – 6 AZR 300/17 – wie folgt entschieden:

1. Der konstitutive Antrag gemäß § 29a TVÜ-Länder auf Zuordnung zu einer höheren Entgeltgruppe ist eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung. Er bedarf keiner Annahme durch den Arbeitgeber und führt bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen unmittelbar zur geänderten Eingruppierung (Rn. 35).

2. Die Rechtsfolgen eines solchen Antrags bestimmen sich, da er auf den 1. Januar 2012 zurückwirkt, nach den Verhältnissen an diesem Tag (Rn. 35).

3. Der Antrag gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder ist ebenfalls eine einseitige rechtsgestaltende Willenserklärung, der bei Vorliegen der tariflichen Voraussetzungen unmittelbar dazu führt, dass der Antragsteller zu seinem individuellen Aufstiegszeitpunkt den Bewährungsaufstieg nachvollzieht (Rn. 36).

4. Wird aufgrund eines Antrags gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder die Tarifautomatik in Gang gesetzt und der Beschäftigte endgültig und konkret einer höheren Entgeltgruppe zugeordnet, scheidet danach die Nachholung eines Bewährungsaufstiegs gemäß § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder aus. Das gilt aber nicht, sofern durch den Beschäftigten von der Möglichkeit des § 8 Abs. 3 TVÜ-Länder bezogen auf einen Zeitpunkt vor dem 1. Januar 2012 Gebrauch gemacht wird (Rn. 37).

5. Ein solcher Fall ist auch gegeben, wenn der Beschäftigte die Voraussetzungen des Bewährungsaufstiegs, namentlich seine Bewährungszeit mit Ablauf des 31. Dezember 2011 erfüllt. Er hat dann ab dem 1. Januar 2012 einen Anspruch auf ein Entgelt nach Maßgabe des § 8 Abs. 3 Satz 2 TVÜ-Länder. Dieses ist Grundlage aller ab diesem Tag erfolgenden Stufenzuordnungen aufgrund von Höhergruppierungen, auch solchen infolge eines Antrags gemäß § 29a Abs. 3 TVÜ-Länder (Rn. 39 f.).

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