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Arbeitsrecht
17.04.2014
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung einer Ärztin ohne Facharztausbildung nach Überleitung in die Entgeltgruppe Ä 2 TV-Ärzte-KF

Das BAG hat mit Urteil vom 27.2.2014 - 6 AZR 988/11 - entschieden: § 3 TVÜ-Ärzte-KF regelt die Stufenzuordnung der in den TV-Ärzte-KF übergeleite-ten Ärzte. Gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF werden die Ärzte derjenigen Stufe zugeordnet, die sie erreicht hätten, wenn die Entgelttabelle des TV-Ärzte-KF bereits seit Beginn ihrer Zugehörigkeit zu der für sie maßgebenden Entgeltgruppe gegolten hätte. Hierfür zählen jedenfalls die Zeiten im jetzigen Arbeitsverhältnis zu demselben Arbeitgeber (§ 3 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF). Nach § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF werden Ärzte, die keine Facharztausbildung haben, gleichwohl aber im Wege des Fallgruppenaufstiegs in die Vergütungsgruppe Ib BAT-KF aufgestiegen waren, abweichend von § 11 TV-Ärzte-KF in die Entgelt-gruppe Ä 2 übergeleitet. Diese Überleitung hinsichtlich der Eingruppierung ist nach dem Wortlaut des § 3 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Ärzte-KF („dabei“) maßgeblich für die Fiktion nach § 3 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Ärzte-KF bezüglich der Stufenzuordnung. Die Stufenzuordnung ist insoweit mit der Eingruppierung verbunden. Folglich ist die im jetzigen Arbeitsverhältnis in der Vergütungsgruppe Ib BAT-KF verbrachte Zeit bei der Stufenzuordnung im neuen Entgeltsystem anzurechnen. Die Überleitungsregelungen des TVÜ-Ärzte-KF setzen auf diese Weise die frühere begrenzte Gleichstellung von Fachärzten und Ärzten ohne Facharztqualifikation fort. Entgelte für Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft sind nach § 23 Abs. 1 Satz 4 TV-Ärzte-KF erst am Zahltag des zweiten Kalendermonats, der auf ihre Entstehung folgt, fällig. Zur Wahrung der Ausschlussfrist des § 33 Abs. 1 Satz 1 TV-Ärzte-KF reicht bei Ansprüchen aus einer bestimmten Stufenzuordnung die einmalige Geltendmachung des Anspruchs auch für später fällige Leistungen aus. Es liegt ein ständig gleicher Grundtatbestand und damit derselbe Sachverhalt iSd. § 33 Abs. 1 Satz 2 TV-Ärzte-KF vor.

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