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Arbeitsrecht
28.11.2012
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung bei Höhergruppierung - einschlägige Berufserfahrung

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 20.9.2012 - 6 AZR 211/11 - wie folgt: Die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen gem. § 17 Abs. 4 TVöD führt nicht zu einem gleichheitswidrigen Begünstigungsausschluss interner Bewerber gegenüber externen Bewerbern. Insofern liegen keine vergleichbaren Sachverhalte vor, weil nach dem Konzept der Tarifvertragsparteien die Stufenzuordnung neu eingestellter Arbeitnehmer grundsätzlich anderen Regeln folgt und auf anderen Voraussetzungen und Grundannahmen beruht als die Stufenzuordnung bei Höhergruppierungen. Einschlägige Berufserfahrung iSv. § 16 Abs. 2 Satz 2 und § 16 Abs. 3 TVöD (Bund) liegt grundsätzlich nur vor, wenn der Beschäftigte die Berufserfahrung in einer gleichartigen Tätigkeit erlangt hat, die in ihrer eingruppierungsrechtlichen Wertigkeit der Tätigkeit entspricht, auf die die Bewerbung erfolgt. Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz wird inhaltlich durch den Gleichheitssatz bestimmt. Er kann deshalb ebenso wie der allgemeine Gleichheitssatz nur verletzt werden, wenn der Arbeitgeber wesentlich Gleiches ungleich oder wesentlich Ungleiches gleich behandelt.

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