BAG: Stufenzuordnung - Inländerdiskriminierung
Das BAG hat mit Urteil vom 25.1.2018 – 6 AZR 791/16 – wie folgt entschieden:
1. Die Nichtberücksichtigung einer bei anderen Arbeitgebern als dem Bund erworbenen einschlägigen Berufserfahrung bei der Stufenzuordnung nach § 16 Abs. 2 TVöDAT (Bund) aF verstößt bei rein innerstaatlichen Sachverhalten nicht gegen Art. 45 Abs. 2 AEUV und Art. 7 Abs. 1 der Freizügigkeitsverordnung.
2. Für Fälle ohne EU-Auslandsbezug kann Art. 7 Abs. 4 der Freizügigkeitsverordnung die Unwirksamkeit einer nationalen Regelung nicht anordnen. Hierfür fehlt der Europäischen Union die Regelungskompetenz. Ob eine Benachteiligung rein inländischer Berufswege gegenüber Berufswegen mit Auslandsbezug (Problem der sog. Inländerdiskriminierung) wirksam ist, bestimmt sich allein nach der Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten.
3. Art. 3 Abs. 1 GG verlangt keine vollständige Gleichstellung von Beschäftigten mit einer im Gebiet der Europäischen Union erworbenen einschlägigen Berufserfahrung („Wanderarbeitnehmer“) und sog. Inländern ohne auslandsbezogene Berufserfahrung. Es besteht hinsichtlich des Berufswegs keine vergleichbare Situation.