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Arbeitsrecht
03.05.2013
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung - Berücksichtigung einschlägiger Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen für den Stufenaufstieg

Das BAG hat mit Urteil vom 21.2.2013 - 6 AZR 524/11 - entschieden: Eine Einstellung iSv. § 16 Abs. 2 TV-L liegt auch dann vor, wenn sich ein neues Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber im unmittelbaren Anschluss an ein beendetes Arbeitsverhältnis anschließt. Ungeachtet der missverständlichen Formulierung in § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L ist nach dieser Vorschrift nicht nur die Berufserfahrung aus „einem“ Arbeitsverhältnis zum selben Arbeitgeber, sondern auch die aus mehreren vorhergehenden Arbeitsverhältnissen zu berücksichtigen. Bei gesetzeskonformer Auslegung des § 16 Abs. 3 Satz 1 TV-L ist die bei der Stufenzuordnung nicht verbrauchte Zeit einschlägiger Berufserfahrung aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen (Restlaufzeit) auf die Stufenlaufzeit anzurechnen. Eine Nichtberücksichtigung der in früheren befristeten Arbeitsverhältnissen erworbenen Berufserfahrung verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG. Das gilt unabhängig davon, ob die Einstellung abermals befristet erfolgt oder ob ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird. Der Stufenaufstieg im Entgeltsystem des TV-L soll die gewonnene Berufserfahrung honorieren. Ausgehend von diesem Zweck ist kein sachlicher Grund ersichtlich, die Berufserfahrung, die in befristeten Arbeitsverhältnissen erworben worden ist, bei der Stufenlaufzeit geringer zu bewerten und zu vergüten als die Berufserfahrung von Dauerbeschäftigten.

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