BAG: Stufenzuordnung gemäß § 16 TV-L - Zulässigkeit der Privilegierung der beim selben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrung trotz Auslandsbezugs iSd. Art. 45 AEUV?
Das BAG hat mit Beschluss vom 18.10.2018 – 6 AZR 232/17 (A) – wie folgt entschieden:
1. Die nur beschränkte Anrechnung bei einem anderen Arbeitgeber erworbener einschlägiger Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 3 TV-L ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar (Rn. 25).
2. Für den Senat stellt sich jedoch die Frage, ob die § 16 Abs. 2 TV-L innewohnende Beeinträchtigung der Arbeitnehmerfreizügigkeit durch den mit der Privilegierung der bei demselben Arbeitgeber erworbenen einschlägigen Berufserfahrungszeiten nach § 16 Abs. 2 Satz 2 TV-L bezweckten Schutz befristet beschäftigter Arbeitnehmer gerechtfertigt sein kann. Dieser Schutz ist unionsrechtlich geboten. Er beruht auf Paragraph 4 Nr. 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist (Rn. 38 ff.).
3. Der Senat hat daher den Gerichtshof der Europäischen Union im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um die Klärung der Frage ersucht, wie diese Kollision zweier auf unterschiedliche Schutzziele gerichteter Normanwendungsbefehle des Unionsrechts aufzulösen ist (Rn. 41 ff.).