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Arbeitsrecht
12.06.2019
Arbeitsrecht
BAG: Stufenzuordnung bei Einstellung bei der Bundesagentur für Arbeit – einschlägige Berufserfahrung für die Beschäftigung als Arbeitsvermittler - Berücksichtigung einer Tätigkeit als freier Handelsvertreter

Das BAG hat mit Urteil vom 14.3.2019 – 6 AZR 171/18 – wie folgt entschieden:

1. Nach § 18 Abs. 5 TV-BA in der seit 1. September 2015 geltenden Fassung wird einschlägige Berufserfahrung bei der Einstellung im Rahmen der Stufenzuordnung berücksichtigt, wenn die frühere Tätigkeit nach ihrer Art (Aufgabeninhalt) und ihrem Anforderungsniveau den Kompetenzanforderungen der bei der Bundesagentur übertragenen Tätigkeit vergleichbar ist (sog. fiktive Zuordnung). Dies erfordert auch den Vergleich der fachlichen Anforderungen. Es soll festgestellt werden, ob der neu eingestellte Beschäftigte wegen der Nutzbarkeit seines Erfahrungswissens ohne nennenswerte Einarbeitungszeit die nunmehr übertragene Tätigkeit ausüben kann. Nur dann ist eine höhere Stufenzuordnung und damit eine höhere Vergütung ab dem Zeitpunkt der Einstellung gerechtfertigt (Rn. 26 ff.).

2. Hat ein Arbeitnehmer in einer früheren Tätigkeit als selbstständiger Handelsvertreter für Küchengeräte Vertriebskompetenz erworben, mag dies als Qualifikation einen Grund für seine Einstellung und Beschäftigung als Arbeitsvermittler darstellen. Eine einschlägige Berufserfahrung iSd. § 18 Abs. 5 TV-BA liegt jedoch nicht vor. Der Vertrieb von Küchengeräten ist hinsichtlich des Aufgabeninhalts und der fachlichen Anforderungen mit der Tätigkeit eines Arbeitsvermittlers nicht vergleichbar (Rn. 32 ff.).

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