BAG: Stufenvorweggewährung und Zahlung einer erhöhten Endstufe nach dem TV-Ärzte/VKA - Ein- oder Umgruppierung - Mitbestimmung des Betriebsrats
Das BAG hat mit Beschluss vom 12.6.2019 – 1 ABR 30/18 – wie folgt entschieden:
1. Das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats nach § 99 Abs. 1 und Abs. 2 BetrVG besteht in den Fällen der Ein- und Umgruppierung in einem Recht auf Mitbeurteilung (Rn. 17).
2. Bei der Stufenvorweggewährung oder der Zahlung einer erhöhten Endstufe iSv. § 20 Abs. 5 Satz 1 und Satz 2 TV-Ärzte/VKA erschöpft sich die Maßnahme des Arbeitgebers nicht in einem Akt strikter Rechtsanwendung, also in der Beurteilung der Einreihung des Arbeitnehmers bzw. seiner Tätigkeit in eine Vergütungsordnung. Der Arbeitgeber trifft vielmehr eine konstitutiv-gestaltende Entscheidung. Entsprechend handelt es sich nicht um eine Ein- oder Umgruppierung; der Betriebsrat ist bei den Maßnahmen nicht nach § 99 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 BetrVG zu beteiligen (Rn. 18).