BAG: Stufenaufstieg im TV-N Hessen - Berücksichtigung von Restlaufzeiten - keine Geltung der Unklarheitenregelung bei der Auslegung von Tarifverträgen
Das BAG hat mit Urteil vom 15.1.2015 — 6 AZR 650/13 wie folgt entschieden:
1. Gemäß § 23 Abs. 3 TV-N Hessen ist die vor dem 1. Juli 2010 erworbene Beschäftigungszeit für den Stufenaufstieg im neuen Tarifsystem auch dann ohne Bedeutung, wenn die im alten Entgeltsystem erworbene Beschäftigungszeit bei der erstmaligen Stufenzuordnung im TV-N Hessen nicht vollständig verbraucht worden ist (Restlaufzeit). Dies macht der Verweis auf § 5 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 TV-N Hessen deutlich. Der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe erfolgt erst dann, wenn die nach § 5 Abs. 2 TV-N Hessen erforderliche Laufzeit nach dem 1. Juli 2010 in vollem Umfang zurückgelegt worden ist.
2. Eine Unklarheitenregel wie im AGB-Recht gilt bei der Auslegung von Tarifverträgen nicht. Ein Auslegungsgrundsatz, wonach Tarifverträge im Zweifel zugunsten der betroffenen Arbeitnehmer zu interpretieren wären, würde die Tarifautonomie verletzen.