BAG: Stufenaufstieg nach § 16 Abs. 3 TVöD-V - Unschädlichkeit einer kurzen rechtlichen Unterbrechung zwischen einem befristeten und einem unbefristeten Arbeitsverhältnis für die Stufenlaufzeit?
Das BAG hat mit Urteil vom 27.4.2017 – 6 AZR 459/16 – wie folgt entschieden:
1. Das Gebot der gesetzeskonformen Auslegung von Tarifnormen verbietet ein Verständnis des § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V dahin, dass Stufenlaufzeiten aus früheren befristeten Arbeitsverhältnissen generell unberücksichtigt bleiben. Ein solches Verständnis verstieße gegen § 4 Abs. 2 Satz 3 TzBfG.
2. Bei gesetzeskonformer Auslegung von § 16 Abs. 3 Satz 1 TVöD-V beginnt die Stufenlaufzeit mit der Zuordnung des Arbeitnehmers zu einer Stufe seiner Entgeltgruppe nach seiner Einstellung nicht neu zu laufen, wenn er bereits zuvor befristet bei demselben Arbeitgeber im Rahmen einer gleichartigen und gleichwertigen Tätigkeit beschäftigt war. Das gilt jedenfalls dann, wenn es zu keiner längeren als einer sechsmonatigen rechtlichen Unterbrechung zwischen den Arbeitsverhältnissen kommt.
3. In einem solchen Fall ist die Stufenlaufzeit aus dem befristeten Arbeitsverhältnis auf die neue Stufenlaufzeit anzurechnen. Es kommt nicht darauf an, ob die Einstellung erneut befristet erfolgt oder ein unbefristetes Arbeitsverhältnis begründet wird.