BAG: Strukturausgleich nach kirchlichem Recht - Abgeltung durch Einmalzahlung – Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“
Das BAG hat mit Urteil vom 12.5.2016 – 6 AZR 269/15 – wie folgt entschieden:
1. Ist in der Anlage 3 zum TVÜ-Bund in der Spalte 3 das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausgewiesen, haben Anspruch auf einen Strukturausgleich danach auch die Angestellten, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des TVöD in eine Vergütungsgruppe eingruppiert waren, in die sie im Wege des Bewährungsaufstiegs gelangt waren, die aber keinen weiteren Aufstieg (mehr) zuließ.
2. § 10 ARRÜ-DVO.EKD trifft hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen für die Einmalzahlungen keine eigenständige Regelung, sondern verweist insoweit auf § 12 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 3 zum TVÜ-Bund. Ein etwaiger Regelungswille der Arbeitsrechtlichen Kommission, das Merkmal „Aufstieg - ohne“ eigenständig und abweichend von der für den TVÜ-Bund geltenden Rechtslage zu definieren, hat im Wortlaut des § 10 ARRÜ-DVO.EKD keinen Niederschlag gefunden.
3. Ein zum Zeitpunkt der Überleitung in die DVO.EKD bereits vollzogener Bewährungsaufstieg steht deshalb in den Fällen, in denen die Anlage 3 zum TVÜ-Bund in Spalte 3 das Merkmal „Aufstieg - ohne“ ausweist, dem Anspruch auf die Einmalzahlungen nach § 10 ARRÜ-DVO.EKD nicht entgegen.