BAG: Strukturausgleich gemäß § 12 TVÜ-Bund bei Bewährungsaufstieg vor Überleitung
Das BAG hat mit Urteil vom 15.1.2015 — 6 AZR 646/13 — wie folgt entschieden:
1. Nach dem Stichtagsprinzip des Strukturausgleichs (§ 12 Abs. 1 Satz 2 TVÜ-Bund) und der Überschrift in Spalte 2 der Strukturausgleichstabelle der Anlage 3 TVÜ-Bund ist Stichtag für den Anspruch auf den Strukturausgleich der erste Geltungstag des neuen Tarifrechts und maßgeblich die Vergütungsgruppe „bei In-Kraft-Treten TVÜ“. Für den Strukturausgleich kommt es ausschließlich auf die zu diesem Zeitpunkt vorliegenden Verhältnisse an.
2. § 12 Abs. 1 Satz 1 TVÜ-Bund iVm. der Anlage 3 TVÜ-Bund sieht bei einer Überleitung in die Entgeltgruppe 12 TVöD keinen Strukturausgleich vor, wenn der Arbeitnehmer bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund in die Vergütungsgruppe IIa BAT eingruppiert ist. Eine ergänzende Auslegung der Anlage 3 TVÜ-Bund dahin gehend, dass ein Strukturausgleich auch den zunächst aus der Vergütungsgruppe III BAT in die Vergütungsgruppe IIa BAT aufgestiegenen und dann in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Beschäftigten zusteht, ist nicht möglich. Es ist schon nicht erkennbar, dass insoweit eine unbewusste Regelungslücke besteht. Sollte dies der Fall sein, wäre eine Lückenschließung wegen mehrerer Ausgestaltungsmöglichkeiten den Tarifvertragsparteien vorbehalten.
3. Sollten die Tarifvertragsparteien für die von der Vergütungsgruppe IIa BAT in die Entgeltgruppe 12 TVöD übergeleiteten Arbeitnehmer bewusst keinen Strukturausgleich vorgesehen haben, würde dies nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Bei dem Abstellen auf die bei Inkrafttreten des TVÜ-Bund geltende Vergütungsgruppe handelt es sich um eine sachlich begründete Stichtagsregelung.