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Arbeitsrecht
17.12.2012
Arbeitsrecht
BAG: Strukturausgleich - Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ - „originäre“ Vergütungsgruppe

Das BAG entschied in seinem Urteil vom 18.10.2012 - 6 AZR 261/11 - wie folgt: Anhand des Wortlauts, der Tarifsystematik, des Sinns und Zwecks sowie des Gesichtspunkts der Praktikabilität lässt sich kein eindeutiges tarifliches Begriffsverständnis des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in Teil A. der Anlage 3 zum TVÜ-Länder (Strukturausgleichstabelle) ermitteln. Aus der Entstehungs- und Tarifgeschichte des TVÜ-Länder und der darin enthaltenen Regelungen zum Strukturausgleich lässt sich keine Einigkeit der Tarifvertragsparteien darüber entnehmen, dass ein Anspruch auf Strukturausgleich nur zustehen soll, wenn die bei Überleitung maßgebliche Vergütungsgruppe nicht im Wege des Aufstiegs erreicht worden ist. Im Gegenteil liegt ein Dissens der Tarifvertragsparteien des TVÜ-Länder über die Auslegung des Merkmals „Aufstieg - ohne“ in der Strukturausgleichstabelle vor. Ein Dissens der Tarifvertragsparteien vermag an der tarifrechtlichen Wirksamkeit einer gültig zustande gekommenen Norm wegen ihres Normcharakters nichts zu ändern. Das gilt auch dann, wenn die abweichenden Vorstellungen zur Auslegung des Tarifvertrags bereits zum Zeitpunkt des Tarifvertragsabschlusses bestanden haben. Maßgeblich ist in diesen Fällen der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl. Lässt sich der nach außen zum Ausdruck gekommene Normbefehl mit den üblichen Auslegungsmethoden nicht hinreichend sicher ermitteln, ist im Interesse des Normerhalts auf das Verständnis des durchschnittlichen Normanwenders zurückzugreifen. Lässt sich danach ein eindeutiger Norminhalt feststellen, ist die Norm nicht wegen eines Verstoßes gegen das Gebot der Normenklarheit nichtig. Für den durchschnittlichen Normanwender ist der Normbefehl des § 12 TVÜ- Länder in Verbindung mit der Strukturausgleichstabelle hinsichtlich des Merkmals „Aufstieg - ohne“ dahin zu verstehen, dass ein zum Zeitpunkt der Überleitung bereits vollzogener Aufstieg dem Anspruch auf Strukturausgleich nicht entgegensteht.

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