ArbG Berlin:: Stress – Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung
Das ArbG Berlin hat mit Urteil vom 14.2.2014 – 28 Ca 18429/13 – entschieden:
I. Der sogenannte „Beweiswert“ einer formell ordnungsgemäß ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (s. dazu etwa schon BAG 11.8.1976 – 5 AZR 422/75 – AP § 3 LohnFG Nr. 2 [I.]) wird nicht durch die schlichte Annahme des Arbeitgebers „erschüttert“, der ausstellende Arzt habe seine Einschätzung „lediglich auf Grundlage der subjektiven Schilderung der Krankheitssymptome“ der Patientin gewonnen. II. Es stellt auch kein Anzeichen dafür dar, eine Erkrankung sei lediglich vorgespiegelt, wenn der Arbeitnehmer vor dem bescheinigten Eintritt von Arbeitsunfähigkeit nach Unstimmigkeiten mit dem Arbeitgeber den Ausspruch einer Kündigung zu erwarten hatte. Im Gegenteil: So sehr nach gesicherten Erkenntnissen sozialepidemiologischer Studien eine Atmosphäre des Vertrauens und der Unterstützung zu den wichtigsten Quellen gesundheitlicher Ressourcen von Menschen auch in der Arbeitswelt zählen (s. statt aller: Bernhard Badura/Eckhard Münch/Wolfgang Ritter, Partnerschaftliche Unternehmenskultur und betriebliche Gesundheitspolitik – Fehlzeiten durch Motivationsverlust? Bertelsmann, 1997, S. 12–13), so sehr belasten insbesondere zwischenmenschliche Konflikte und Stress am Arbeitsplatz die inneren Kraftreserven von Menschen zur Aufrechterhaltung ihrer Gesundheit. III. Es kann gleichfalls nicht als „Erschütterung“ besagten Beweiswertes anzusehen, wenn der Arbeitgeber und seine Sachwalter im Rechtsstreit bekunden, von einer Erkrankung des Betroffenen sei am Tage zuvor nichts zu erkennen gewesen: Solange nicht festgestellt ist, dass die Begegnung der Beteiligten am Vortag der Erkundung der gesundheitlichen Verhältnisse des Betroffenen gedient habe und die bewussten Akteure über die nötige medizinische Sachkunde verfügen, sind deren Eindrücke von der gesundheitlichen Verfassung der Zielperson beweisrechtlich unerheblich.
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