BAG: Streitkräfte - Mitwirkungsrecht der Betriebsvertretung - Eingruppierung
Das BAG hat mit Beschluss vom 15.5.2019 – 7 ABR 46/17 – wie folgt entschieden:
1. Die „Sondergehaltsbestimmungen für ortsansässige Beschäftigte in den Gehaltsgruppen 8, 9 und 10 der Gehaltstarife im TV AL II“ (SSS Direktive) ersetzen nicht die Eingruppierungsregeln des TV AL II, sondern bauen auf diesen auf (Rn. 36 f.).
2. Die Betriebsvertretung hat nach Abs. 6a (vii) und Abs. 6b UP zu Art. 56 Abs. 9 ZA-NTS iVm. § 75 Abs. 1 Nr. 2, § 72 BPersVG ein Mitwirkungsrecht in Bezug auf die Eingruppierung eines Beschäftigten nach der SSS Direktive. Dem steht nicht entgegen, dass es sich bei den Regelungen der SSS Direktive nicht um tarifvertragliche Vorschriften handelt, da die SSS Direktive übertarifliche Zulagen gewährt, die auf der jeweiligen tariflichen Gehaltsgruppe des TV AL II aufbauen (Rn. 38 ff.).