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Arbeitsrecht
06.09.2011
Arbeitsrecht
BGH: Streit um Altersversorgung gehört vor das Arbeitsgericht

Der BGH entschied mit Beschluss vom 14.7.2011 – III ZB 75/10 – wie folgt: Für Streitigkeiten über Versorgungsansprüche eines Arbeitnehmers gegen die Niedersächsische Versorgungskasse ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten gegeben. Der früher als Arzt in einem kirchlichen Krankenhaus angestellte Kläger, der inzwischen im Ruhestand ist, beanstandete die Kürzung von Versorgungsleistungen seitens der Niedersächsischen Versorgungskasse, der Beklagten. Die ist zwar normalerweise für die Beamtenversorgung zuständig. Nach § 2 Abs. 2 ihrer Satzung ist sie verpflichtet, Beamten, aber auch denjenigen Angestellten ihrer Mitglieder, denen – wie dem Kläger – Ruhegehaltsberechtigung und Hinterbliebenenversorgung nach dem für niedersächsische Landesbeamte geltenden Vorschriften vertraglich zugesichert sind, Versorgungsbezüge zu zahlen. Der Arbeitgeber des Klägers, Mitglied der Beklagten, hatte den Kläger bei dieser zur Versorgung angemeldet. In dem Rechtsstreit vor dem BGH ging es zunächst um die Frage, ob es sich hierbei um eine öffentlich- rechtliche oder eine arbeitsrechtliche Streitigkeit handele. Der BGH sah das Arbeitsrecht als maßgeblich an. Das Versorgungsverhältnis des Klägers zur Beklagten ist nicht öffentlich-rechtlich ausgestaltet, sondern die Beklagte tritt nach § 19 Abs. 2 S. 2 ihrer Satzung in die versorgungsrechtlichen Verpflichtungen der Streithelferin ein, die dieser aufgrund des (früheren) Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger obliegen. Zur Zuständigkeit der Arbeitsgerichte gehört auch der Streit über Ansprüche auf eine im Arbeitsvertrag zugesagte betriebliche Altersversorgung. Die Versorgungskasse sei zwar nicht die Arbeitgeberin, hinsichtlich der Altersversorgung allerdings deren Rechtsnachfolgerin im Sinne des § 3 ArbGG.

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