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Arbeitsrecht
24.02.2014
Arbeitsrecht
BAG: Streikaufruf im Intranet

Das BAG hat mit Beschluss vom 15.10.2013 - 1 ABR 31/12 - entschieden: Stellt der Arbeitgeber den Arbeitnehmern einen E-Mail Account ausschließlich zur dienstlichen Nutzung zur Verfügung, beeinträchtigt ein Mitarbeiter das Eigentums-recht des Arbeitgebers, wenn er über das Intranet einen Streikaufruf der Gewerk-schaft an seine Arbeitskollegen versendet. Er verfolgt hiermit keine im Arbeitgeberin-teresse liegenden dienstlichen Zwecke, sondern persönliche koalitionspolitische Ziele. Der Arbeitgeber hat aus § 74 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 1 BetrVG keinen Anspruch gegen einzelne Mitglieder des Betriebsrats auf Unterlassung derartiger Beeinträchti-gungen. Ein Unterlassungsgebot ist in dieser Bestimmung nicht ausdrücklich vorge-sehen. Hiergegen sprechen auch der systematische Gesamtzusammenhang des Betriebsverfassungsgesetzes und die Konzeption des § 23 BetrVG. Diese schließen jedoch einen Unterlassungsanspruch aus § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht aus. Während durch § 23 BetrVG die betriebsverfassungsrechtliche Ordnung im Verhält-nis des Arbeitgebers zum Betriebsrat und seiner Mitglieder gewährleistet wird, dient § 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB dem privatrechtlichen Schutz des Eigentums gegenüber jedermann. Der Arbeitgeber ist nach § 1004 Abs. 2 BGB nicht verpflichtet, die Nutzung eines von ihm zur Verfügung gestellten E-Mail Accounts durch die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer zu Zwecken des Arbeitskampfs zu dulden. Ein gewerkschaftlich orga-nisierter Arbeitnehmer nimmt mit der Versendung und Verbreitung von Streikaufrufen zwar seine individuelle Koalitionsfreiheit aus Art. 9 Abs. 3 GG wahr. Da er hierbei jedoch das Eigentum des Arbeitgebers in Anspruch nimmt, kollidiert sein Handeln mit dessen Rechtspositionen aus Art. 14 Abs. 1 GG. Zwischen diesen konfligierenden grundrechtlichen Gewährleistungen ist im Wege einer Güterabwägung nach dem Grundsatz der praktischen Konkordanz ein schonender Ausgleich herbeizuführen. Hiernach ist zu berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer seine individuelle Koaliti-onsfreiheit im Zusammenhang mit der Mobilisierung der Belegschaft zur Teilnahme an einem Streik in vielfältiger Weise wahrnehmen kann und dabei nicht auf die Nutzung der arbeitgeberseitig zur Verfügung gestellten betrieblichen Kommunikati-onsinfrastruktur angewiesen ist. Auch wenn auf diese Weise ein Streikaufruf einer Gewerkschaft schneller und zielgerichteter verbreitet und so deren Kampfkraft gestärkt werden kann, bedarf es keines Rückgriffs auf Betriebsmittel des Arbeitge-bers. Die Mobilisierung von Arbeitnehmern zur Streikteilnahme ist Aufgabe der jeweiligen Koalition und ihrer Mitglieder. Der Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, hieran durch Bereitstellung eigener Betriebsmittel mitzuwirken.

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