BAG: Streik - Verletzung der Friedenspflicht - Schadensersatz
Das BAG hat mit Urteil vom 26.7.2016 – 1 AZR 160/14 – wie folgt entschieden:
1. Mit dem Abschluss eines Tarifvertrags und der sich daraus ergebenden Friedenspflicht begründen die Tarifvertragsparteien regelmäßig eine Beschränkung ihrer Arbeitskampffreiheit. Die Tarifvertragsparteien können die Friedenspflicht auch gesondert vereinbaren und gestalten und auf Sachmaterien beziehen, die nicht tarifvertraglich geregelt sind oder mit der Regelungsmaterie in keinem engen sachlichen Zusammenhang stehen.
2. Die Kündigung eines Tarifvertrags muss nicht in Schriftform gemäß § 126 BGB erklärt werden.
3. Ein Arbeitskampf kann nur zur Durchsetzung tarifvertraglich regelbarer und friedenspflichtwahrender Ziele geführt werden. Ein Streik, dessen Kampfziel auch der Durchsetzung einer friedenspflichtverletzenden oder tarifwidrigen Tarifforderung dient, ist rechtswidrig.
4. Den bestreikten Arbeitgeber trifft grundsätzlich keine Obliegenheit, einen gegen ihn gerichteten rechtswidrigen Streik mit rechtlichen Mitteln abzuwehren.
5. Der Einwand einer streikführenden Gewerkschaft, sie hätte den Streik auch ohne die rechtswidrige Forderung mit denselben Streikfolgen geführt (rechtmäßiges Alternativverhalten), ist unbeachtlich.
6. Ein Streik oder der Aufruf hierzu stellen regelmäßig keine unmittelbaren, betriebsbezogenen Eingriffe in das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb eines drittbetroffenen, kampfunbeteiligten Unternehmens dar. Maßgebend ist der Streikbeschluss.